Zitatrecht: Richtig zitieren

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    Zitatrecht, Richtig zitieren

    Das Zitatrecht (Urheberrecht) regelt formaljuristisch den Umgang mit Zitaten – und das ist auch notwendig. Denn vielfach werden Inhalte für die eigenen Werke beansprucht, immer auf der Grundlage einer angenommenen Zitierfreiheit.

    Die ist allerdings nicht grenzenlos – damit Sie korrekt zitieren, müssen Sie wissen, was als Zitat gilt, welchen Anforderungen urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen und wie Sie Quellen richtig ausweisen. Nur so vermeiden Sie Verstöße gegen das Urheberrecht und die daraus resultierenden Folgen.  

    Wie zitiere ich richtig?

    Was ist beim Zitieren zu beachten, um den rechtlichen Anforderungen Genüge zu tun? Gefällige Zitate werden schließlich gern und häufig genutzt – etwa auf Websites, in Printpublikationen, Präsentationen oder wissenschaftlichen Arbeiten. Was jedoch als Zitat und damit unter Umständen als erlaubt gilt, sieht der Gesetzgeber ganz klar. 

    • Zusammenhang zwischen Zitat und eigenem Werk

    Ein Zitat irgendwo unterzubringen, weil man einen Vers oder eine Aussage so schön findet, ist nicht erlaubt. Denn: Zitate müssen einen Bezug zum übernehmenden Werk aufweisen. Das heißt, das Zitat muss den Inhalt dort unterstützen, bekräftigen oder erläutern. Um juristisch einwandfrei stehenbleiben zu dürfen, muss das Zitat eine Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt erkennen lassen. 

    Dies gilt für Textzitate, aber auch für Auszüge aus anderen medialen Formaten – etwa durch die Einbindung von Musik- oder Filmmaterial in eigene Produktionen, die rein „schmückenden“ Charakter haben und die Aufmerksamkeit des Betrachters wecken sollen. 

    • Unveränderlichkeit von Zitaten

    Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass ein Zitat in seiner originalen Form übernommen werden muss – Veränderungen sind nicht statthaft. Ausnahmen bilden sogenannte Paraphrasen in wissenschaftlichen Arbeiten, die jedoch ebenso wie wörtliche Zitate durch eine Quellenangabe kenntlich gemacht werden. 

    • Quellenangaben

    Just diese Quellenangabe ist unerlässlich und nennt den Verfasser, Titel, Verleger und das Erscheinungsjahr. Für Medien gelten im Urheberrecht / Zitatrecht eigene Zitiervorgaben, die jedoch ebenfalls die wichtigsten Informationen liefern, um das Werk und die zitierte Passage identifizieren zu können. 

    Urheberrechtsgesetz – Zitate

    Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht das Zitieren geistiger Inhalte anderer, wie es für die Erstellung wissenschaftlicher und künstlerischer Inhalte notwendig ist. Dank des Urheberrechtsgesetzes ist es nicht erforderlich, für jedes Zitat einen regelrechten Vertrag mit dem Verfasser zu schließen. Wie Sie korrekt zitieren, entnehmen Sie dem entsprechenden Paragraphen, der genau angibt, was erlaubt ist und was nicht.

    51 Urheberrechtsgesetz

    Zitate sind zulässig, wenn sie:

    1. in einem wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhaltes dienen (sogenannte Großzitate)
    2. in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden (Kleinzitate)
    3. auszugsweise Passagen eines Musikwerkes in einem anderen Werk der Musik angeführt werden (Musikzitate)

    Frei verwendet werden darf hingegen, was nicht, oder nicht mehr, dem Urheberrecht unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Verfasser mindestens seit siebzig Jahren verstorben ist, wenn es sich um amtliche Texte (wie Gesetzestexte) handelt oder um wissenschaftlich belegte Fakten. 

    Im Fall wissenschaftlicher Daten kann ein Schutz durch das Urheberrecht allerdings deren Formulierung oder Darstellung betreffen. Eine Kennzeichnung der Quelle ist in diesem Fall deshalb notwendig. 

    Voraussetzungen des Zitatrechts

    Wichtig für eine korrekte Zitation ist unter anderem, das die Voraussetzungen vorhanden sind, die es für ein Zitat braucht. Diese sind: 

    • Die geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk
    • Die Erstellung eines selbstständigen, ebenfalls urheberrechtlich schutzfähigen Werks, in das das Zitat eingebettet wird 
    • Die Angabe der Quelle zur Vermeidung von Plagiaten
    • Ein angemessener Umfang bei der Übernahme von Inhalten – so wird die gesamte Übernahme, das sogenannte Großzitat, etwa bei Abbildungen toleriert.

    Zitatrecht für Abbildungen

    Nicht nur Texte, auch Abbildungen aller Art unterliegen den geschilderten Voraussetzungen und rechtlichen Bestimmungen. Ein innerer Bezug und eine Auseinandersetzung mit dem Bild muss also gegeben sein. Außerdem gilt auch beim Zitatrecht Bild, dass eine Erlaubnis des Urhebers einzuholen ist, wenn es sich nicht um ausdrücklich frei nutzbare Inhalte handelt. 

    Zitatrecht für Ausschnitte aus Filmen

    Gleiches gilt für Filme – nach dem Zitatrecht Film gemeinfrei sind Filme, deren Urheber seit mindestens siebzig Jahren verstorben ist. Ansonsten ist die Verarbeitung filmischer Inhalte an die Erlaubnis des Urhebers gebunden. Dabei betrifft das Zitatrecht YouTube und ähnliche Plattformen, Kino- und Fernsehfilme, aber auch privates Material.

    Ausnahmen liegen vor, wenn filmische Inhalte in ein selbstständiges neues Werk integriert werden, das ohne das Zitat inhaltlich abgeschlossen wirkt. Außerdem muss der zitierte Film veröffentlicht sein – juristisch gesehen genügen im Zitatrecht Video bereits acht Filmkopien, um den Sachverhalt der Veröffentlichung zu erfüllen. Ebenso wie bei anderen Zitaten muss auch das Filmzitat der Untermauerung eigener Inhalte dienen.

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